Im Jahr 1977 hat der Bund – nicht zuletzt als Reaktion auf vorangegangene Ölkrisen– mit der Wärmeschutzverordnung erstmals den Wärmebedarf von Gebäuden begrenzt. Die Verordnung wurde in der Folge mehrfach novelliert. Im Jahr 2002 entstand durch Zusammenführung der Wärmeschutzverordnung mit der Heizungsanlagenverordnung die erste Energieeinsparverordnung (EnEV). Seitdem werden an beheizte oder gekühlte Gebäude ganzheitliche energetische Anforderungen gestellt, die sowohl die Gebäudehülle als auch die Anlagentechnik betreffen.
Mit der Novelle in 2007 ist die Erstellung eines Energieausweises für Bestandsgebäude verpflichtend. Für Neubauten gilt diese Pflicht bereits seit 2002.
Mit der Energieeinsparverordnung 2009 werden die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden weiter verschärft. Die Novelle beinhaltet darüber hinaus bundeseinheitliche Vollzugsregelungen und neue Nachrüstpflichten für den Gebäudebestand, darunter die schrittweise Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
Unternehmererklärung
Die EnEV 2009 regelt nun bundeseinheitlich, dass bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten die beteiligten Unternehmer bestätigen müssen, dass die geänderten oder eingebauten Teile den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entsprechen. Diese Unternehmererklärungen sind vom Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Einbindung des Bezirksschornsteinfegermeister
Die Bezirksschornsteinfegermeister werden mit Vollzugsaufgaben betraut. Sie prüfen im Rahmen der Feuerstättenschau, ob ältere Heizkessel außer Betrieb genommen wurden
und ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen gedämmt sind. Sie prüfen im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau von Heizungsanlagen außerdem, ob diese mit den vorgeschriebenen Regelungseinrichtungen versehen sind. Sind Anforderungen nicht erfüllt, setzt der Bezirksschornsteinfegermeister eine Frist zur Nacherfüllung. Verstreicht diese Frist, informiert er die zuständige Behörde.
Energieausweis: Es entfällt die Aushangpflicht für Baudenkmäler
Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden
Beim Neubau wird die Obergrenze des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs um durchschnittlich 30% gesenkt. Dabei kann künftig auch für Wohngebäude in einem
„Referenzgebäudeverfahren“ der einzuhaltende Jahres-Primärenergiebedarf erst objektbezogen ermittelt werden, bevor der Nachweis geführt wird, dass das Bauvorhaben diesen Grenzwert einhält. Die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle (Außenwände, Fenster, Dächer, Kellerdecken) werden um durchschnittlich 15%
erhöht. Mit dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das seit dem 1. Januar 2009 gültig ist, werden Eigentümer von Neubauten verpflichtet, Teile des Wärmebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken. Diese Nutzungspflicht kann als Ersatzmaßnahme auch dadurch erfüllt werden, dass die Höchstwerte der Energieeinsparverordnung für Jahres-Primärenergiebedarf und Wärmeschutz der Gebäudehülle um mindestens 15% unterschritten werden. Dieser Nachweis wird mit dem Energieausweis geführt, der entsprechend ergänzt wurde.
Altbaumodernisierung
Bei der Modernisierung von Altbauten gilt nach wie vor: Abgesehen von wenigen „unbedingten“ Nachrüstverpflichtungen, die gesondert geregelt sind, stellt die Energieeinsparverordnung erst Anforderungen an die Gebäudehülle und die Anlagentechnik von Altbauten, wenn diese im Zuge von Modernisierungen, Um- oder Anbauten verändert werden sollen. Sind größere Veränderungen an der Gebäudehülle geplant, so müssen die veränderten Bauteile die in der EnEV festgelegten Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllen („Bauteilverfahren“). Diese Werte werden um durchschnittlich 30% verschärft.
Alternativ zur Betrachtung der einzelnen Bauteile kann der Nachweis – wie bereits bisher auch – für das gesamte Gebäude geführt werden: Das sanierte Gebäude darf die primärenergetischen Anforderungen und die Anforderungen an die Gebäudehülle eines Neubaus dabei um 40% überschreiten.
Nachrüstpflichten
1. Außerbetriebnahme alter Heizkessel
Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten u. a. für Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel.
2. Dämmung von Leitungen
Eigentümer müssen weiterhin dafür sorgen, dass bei Heizungsanlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in nicht beheizten Räumen gedämmt werden.
3. Dämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken
Für die bereits bestehende Dämmpflicht von – bisher ungedämmten – obersten nicht begehbaren Geschossdecken wird der zulässige Wärmedurchgangskoeffizient von 0,30 auf 0,24 Watt/qm K verschärft. Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn stattdessen das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt wird.
4. Dämmung oberster begehbarer Geschossdecken
Begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken müssen spätestens zum 1.Januar 2012 in gleicher Qualität (max. 0,24 Watt/qm K) gedämmt sein. Auch hier gilt:
Die Pflicht entfällt, wenn das darüber liegende Dach gedämmt ist.
Von diesen vier Nachrüstpflichten sind die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern ausgenommen – allerdings nur so lange kein Eigentümerwechsel stattfindet. Für Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Pflichterfüllung zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
Außerbetriebnahme von elektrischen Speichersystemen
In Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten und in Nichtwohngebäuden mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche, die jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, dürfen ab 2020 elektrische Speicherheizsysteme, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben
werden. Für in wesentlichen Bauteilen erneuerte Systeme gilt eine Frist von 30 Jahren nach der Erneuerung. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme entfällt u. a. für Gebäude, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllen.